RAL Gütezeichen vereinfachen öffentliche Ausschreibungen
Wenn öffentliche Stellen ein Unternehmen beauftragen, müssen sie besonders sorgfältig vorgehen. Denn sie sind dafür verantwortlich, dass öffentliche Gelder transparent und nachvollziehbar eingesetzt werden. Aufträge für Produkte oder Dienstleistungen vergeben sie daher nach objektiven Kriterien. Bei Ausschreibungen sind RAL Gütezeichen aufgrund des Systems der RAL Gütesicherung verlässliche Kennzeichnungen. Sie gewährleisten Behörden und Auftraggebenden, dass anbietende Unternehmen hohe Qualitätsanforderungen erfüllen.
Vorteile für öffentliche Vergabestellen
Diese Vorteile genießen Vergabestellen, wenn sie RAL Gütezeichen in ihren Ausschreibungen als Nachweis der Bieterqualifikation und der technischen Spezifikation anerkennen:
- Zuverlässige Kriterien für die Bietereignung
- Leistungsanforderungen auf dem aktuellen Stand der Technik
- Anforderungen über Normen und gesetzliche Bestimmungen hinaus
- Verkürztes Ausschreibungsverfahren
- Keine detaillierte Prüfung der Angebote notwendig
- Zuverlässige Vertragspartner und eindeutige Lieferbedingungen
Grundlage sind die strengen Güte- und Prüfbestimmungen, welche die Produkte und Leistungen oder die anbietenden Unternehmen im Rahmen der RAL Gütesicherung für die Verleihung des RAL Gütezeichens erfüllen müssen und die alle relevanten Eigenschaften umfassen. Die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zählt ebenso dazu wie die technischen Produkt- oder Leistungsanforderungen. Das RAL Gütezeichen weist nach, dass diese Anforderungen dauerhaft erfüllt sind. Wenn Vergabestellen ihre Ausschreibungen auf die Güte- und Prüfbestimmungen stützen, können sie das RAL Gütezeichen daher problemlos als Nachweis der Bieterqualifikation und der Lieferbedingungen heranziehen. Dieses Verfahren erfüllt alle Anforderungen des Vergaberechts.
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
Seit 2016 gibt es die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). In § 34 Nachweisführung durch Gütezeichen wird klar benannt, dass öffentliche Auftraggebende Gütezeichen in der Ausschreibung verlangen dürfen. Die dort genannten Anforderungen werden durch RAL Gütezeichen vollumfänglich erfüllt.
Klarstellung zum Beschluss des Vergabesenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf v. 14.12.2016 – VII Verg 20/16
Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass der öffentliche Auftraggeber nicht berechtigt sei als Nachweis bei Ausschreibungen ein RAL Gütezeichen zu verlangen. Dieser Beschluss hat jedoch für aktuelle und zukünftige Vergabeverfahren keinerlei Bedeutung, weil ihm altes Vergaberecht und damit nicht mehr gültige Rechtsvorschriften zugrunde lagen.
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