Das Oberlandesgericht Köln untersagt dem Bundesverband der Beschaffungsinstitutionen in der Gesundheitswirtschaft Deutschland (BVBG) die Nutzung des Begriffs „Gütesiegel“ für dessen verbandseigene Kennzeichnung.
Gütezeichen, Gütesiegel, Qualitätszeichen – sie alle kennzeichnen in den Augen von Verbrauchern und Wirtschaft Produkte, die von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft werden und zwar anhand objektiver Kriterien. Dieser Einschätzung folgte das Oberlandesgericht Köln in einem Prozess, der von der Wettbewerbszentrale gegen den BVBG angestrengt wurde. Das BVBG-Gütesiegel bescheinige akkreditierten Mitgliedern zwar die Unterstützung von Verbandszielen und die Anerkennung der verbandseigenen Charta. Als Gütesiegel, das dem Verbraucher als Hinweis auf besondere Güte oder Qualität diene, könne es jedoch nicht gelten. Die Wettbewerbszentrale hatte die Bezeichnung Gütesiegel für das BVBG-Zeichen als irreführend beanstandet und Klage gegen den BVBG erhoben.
Der BVBG reagierte auf die Entscheidung mit einer Umbenennung des BVBG-Gütesiegels in BVGB Partnership-Forum. RAL begrüßt die Entscheidung und die Umbenennung der BVGB-Kennzeichnung ausdrücklich. „Gütezeichen sind mehr als ein reines Bekenntnis zu Verbandszielen. Sie stehen für eine zuverlässige Einhaltung hoher Qualitätsansprüche“, so Rüdiger Wollmann, Hauptgeschäftsführer von RAL. „So sind RAL Gütezeichen objektive und interessensneutrale Kennzeichnungen. Die Einhaltung ihrer Vergabekriterien wird durch regelmäßige Eigen- und Fremdkontrollen gesichert.