OLG Düsseldorf verlangt objektive Kriterien und neutrale Überwachung

Bonn, 10.12.2020 – Verbraucher müssen sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf darauf verlassen können, dass Gütesiegel nach objektiven Kriterien vergeben werden und die Einhaltung der Vergabekriterien von neutraler Seite kontinuierlich überwacht wird. Das Gericht gab damit einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den IVD Industrieverband Dichtstoffe e.V. statt. Es untersagte dem IVD die Nutzung eines von ihm geschaffenen Gütesiegels, da es die Kriterien der Objektivität und Neutralität nicht erfülle. Die Wettbewerbszentrale war von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. eingeschaltet worden, das seit 1925 RAL Gütezeichen vergibt. (Urteil OLG Düsseldorf vom 09.07.2020,

Aktenzeichen I -20 U 123/17, rechtskräftig seit 26.11.2020)

In der Urteilsbegründung heißt es unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Verbraucher erwarteten von Gütesiegeln und Prüfzeichen, dass ein neutraler Dritter die gekennzeichnete Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft habe. Zu den Verbrauchererwartungen zähle auch, dass diese Eigenschaften dauerhaft gewährleistet würden. Nur wenn die Vergabe des Siegels durch die verleihende Stelle und die fortdauernde Überwachung neutral erfolgten, werde die Erwartung des Verbrauchers nicht enttäuscht. Erforderlich sei zudem, dass Prüfverfahren und Kriterien allgemein zugänglich seien, stellte das Gericht in dem abschließenden Urteil fest.

RAL Hauptgeschäftsführer Rüdiger Wollmann begrüßt, dass das Urteil den Begriff Gütezeichen vor Missbrauch schütze: „Das Gericht hat bestätigt, dass Kennzeichnungen sich nur dann Gütesiegel oder Gütezeichen nennen dürfen, wenn sie nach neutralen, transparenten und kontinuierlich überwachten Kriterien vergeben werden. RAL Gütezeichen werden seit mehr als 95 Jahren auf dieser Grundlage für Produkte und Dienstleistungen verliehen. Dieses System der RAL Gütesicherung ist der Grund, warum Verbraucherschutzorganisation RAL Gütezeichen als zuverlässige Orientierung empfehlen. Das Urteil hat dieses Kennzeichnungssystem gestärkt.“

Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, sieht im Urteil eine Unterstützung der Verbraucher: „Die Zahl der Kennzeichnungen wächst ständig. Deshalb ist es wichtig, dass Verbraucher über Kriterien verfügen, mit deren Hilfe sie zuverlässige Kennzeichnungen von anderen unterscheiden können. Diese Anforderungen hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil festgelegt und damit Klarheit geschaffen.“